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Unausgereifte Planung

Die Gemeinde hat bisher 4 Vorlagen zur Zentrumsplanung publiziert:

  • Ausweitung der Kernzone (Revision der Nutzungsplanung)

  • Anpassung Gestaltungsplan Ernst Schweizer AG

  • Revision kommunaler Verkehrsrichtplan (Eintrag Erschliessungstrasse)

  • Sonderbauvorschriften (genannte Zone Plus)

Für die Kernzone ist kein Kernzonenplan erarbeitet worden, wie in der übrigen Kernzone von Hedingen. Weil die Baulinien entlang der Kantonsstrasse aktuell nicht aufgehoben werden, kann nach Inkrafttreten der Vorlage trotzdem nicht gebaut werden. Der Kernzonenplan und die Baulinien-Anpassung müssten zusammen mit der Umzonung erarbeitet und festgesetzt werden.

Der Grund für die Verkleinerung des Gestaltungsplan-Perimeters der Schweizer AG sind die geplanten Sonderbauvorschriften. Diese sind aber noch nicht reif für die Abstimmung. Wenn zwischen zwei Vorlagen ein sachlicher Zusammenhang besteht resp. sie sich sogar gegenseitig bedingen, sind diese im Sinne der Verfahrensökonomie zusammen an der gleichen Gemeindeversammlung zur Abstimmung zu bringen.

Der Verkehrsrichtplan definiert eine neue Erschliessungsstrasse. Das hat zur Folge, dass die neue als Groberschliessungsanlage gilt und von der Gemeinde finanziert werden muss. Der Verkehrsrichtplan ist behördenverbindlich und hat keinerlei Auswirkungen für die Grundeigentümer. Für die Landsicherung und den Bau der Strasse muss die Gemeinde Baulinien; Landerwerbspläne und entsprechende Baukredite erarbeiteten. Die Gemeinde plant diese im Hintergrund, ohne die Kostenfolgen zu kommunizieren. Die für die Abstimmung interessanten Informationen über die Folgen des Richtplaneintrags fehlen. 

Die Sonderbauvorschriften regeln die Nutzung, Dichte, Ausstattung und vor allem die Lage der Baukörper. Weder ist es sinnvoll, auf der Liegenschaft mit dem Magnolienbaum vis-à-vis des Bahnhofs und Dorfplatzes im Erdgeschoss zu Wohnungen zu bauen, noch können viele der anderen Grundeigentümer nach Annahme der Vorschriften bauen: ihre "Baufelder" ragen auf fremde Grundstücke. Solche Grundstücksbereinigung sind in aller Regel zusammen mit neuen Bauvorschriften anzupassen, ansonsten man eben diese Vorschriften gar nicht anwenden kann. Zudem ist in Art. 20 der Sonderbauvorschriften geregelt, dass man nur nach diesen Vorschriften bauen darf, wenn die neue Erschliessungstrasse gebaut und die städtebaulichen Verträge unterzeichnet sind. 

Die Planung der Gemeinde würden für Grundeigentümer und Bevölkerung ein Schrecken ohne Ende bedeuten: Planungsunsicherheit und Aufgaben bis zum Abwinken.

Die Vorlagen sind zurückzuweisen, bis ein solides und tragfähiges Konzept erarbeitet ist.