Wie es nach einem JA zur Initiative weitergeht
Das Land ist grösstenteils im Besitz der Baugenossenschaft, der Gemeinde und der Pensionskasse der Schweizer AG. Weshalb sollen sie denn ein x-beliebiges Projekt nach BZO bauen wollen, wenn Ihnen das Dorfzentrum am Herzen liegt? Sie könnten ja, wenn Sie wollten auf ihren Grundstücken ohne neue Vorschriften Alterswohnungen, Dorfplatz und vorbildliche Umweltstandards umsetzen. Oder ist das Dorfzentrum doch nur ein Alibi?
Doch was sagt die Rechtslage?
Nach § 235 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich ist ein Baugrundstück nur baureif (bereit für Baubewilligung) wenn es erschlossen ist und das Bauvorhaben keine fehlenden planungsrechtlichen Festlegungen nachteilig beeinflusst. Die Initiative verlangt die Erstellung eines Gestaltungsplans oder eines Kernzonenplans.
Somit könnten die bestehenden Gebäude nach Annahme der Initiative nicht wesentlich verändert werden, bis klar ist, wie diese neuen Pläne aussehen.
Verkehrsrichtplan und Zone+ reichen nicht, um zu bauen!
Der Vorbehalt in Art. 20 der Sonderbauvorschriften, wonach erst nach Sonderbauvorschriften gebaut werden darf, wenn das Strassenprojekt rechtskräftig wird und der städtebauliche Vertrag unterzeichnet, würde bedeuten, dass man noch nicht bauen kann. Paradoxerweise wären die Grundstücke mit Inkrafttreten der Sonderbauvorschriften (auch Zone+ genannt) nicht erschlossen und somit auch nicht baureif. Für die Umsetzung der Sonderbauvorschriften-Ideen (Private Bebauung, Dorfplätzli, Uferpärkli etc.) müsste zuerst die neue Strasse und die Anpassung der Grundstücksgrenzen gesichert und umgesetzt werden.
Das Vorgehen, Bauvorschriften zu erlassen ohne die Erschliessung und Bebaubarkeit zu sichern, widerspricht den Rechtsnormen und Gerichtspraxis im Kanton Zürich. Der Erlass von neuen Bauvorschriften ist nur dann zweckmässig, wenn nach Inkrafttreten der Vorschriften auch tatsächlich gebaut werden kann. Müssen Grundstücksgrenzen angepasst und Erschliessungen gebaut werden, so sind diese mit den Bau- und Nutzungsvorschriften zu sichern. Hierfür reicht ein Eintrag im kommunalen Verkehrsplan nicht, weil dieser nur behörden- und nicht eigentümerverbindlich ist und die Finanzierung der Anlagen noch in den Sternen steht. Hier müssen noch etliche Abstimmungen durchgeführt werden, über Baukosten für Strasse, Dorfplatz, Uferpärkli, Bachrenaturierung samt allen Wertberichtigungen (sprich Abschreibungen). Die Liegenschaftswerte der Strasse, des Helblinghauses und der Liegenschaft Winkenjohann müssten abgeschrieben werden und mit 0.- ins Verwaltungsvermögen überführt werden.
Was die Initiative will
Die Initiative regt an, dass die Eigentümer gemeinsam einen Projektwettbewerb veranstalten. Das Resultat ist ein konkretes Vorprojekt, das zeigt, wie der Dorfplatz, die Alterswohnung und die Gewerbeflächen konkret aussehen und aus dem die Gestaltung und Materialisierung ersichtlich ist und man sich etwas Konkretes vorstellen kann.
Das Vorprojekt für das Juventusareal soll mit einem Gestaltungsplan und jenes für das Magnolienquartier mit einem Kernzonenplan rechtsverbindlich gesichert werden. Weichen die Projektideen nicht von der heute zulässigen Arealüberbauung gemäss Bauordnung ab, kann die Initiative zurückgezogen und auf den Gestaltungsplan verzichtet werden.